BENUTZUNGSORDNUNG FÜR DIE ARCHIVE IM KARL-ERNST-OSTHAUS-MUSEUM DER
STADT HAGEN
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen i. d. F. d. Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW
S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Art. IV des Gesetzes zur
Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden
und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2000 und zur Regelung des
interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am
Solidarbeitrag zur deutschen Einheit im Haushaltsjahr 2000 und zur
Änderung anderer Vorschriften vom 17. Dezember 1999 (GV NW S. 718/728)
und des § 10 Abs. 4 des ArchivG NW vom 16. Mai 1989 (GV NW S. 302, SGV
NW 221) hat der Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung am 13. 04. 2000
folgende Benutzungsordnung für die Archive des
Karl-Ernst-Osthaus-Museums der Stadt Hagen beschlossen.
§ 1 Stellung und Aufgaben
1. Das Karl Ernst Osthaus-Museum der Stadt Hagen unterhält
verschiedene Archive.
2. Das Karl Ernst Osthaus-Museum der Stadt Hagen hat die Aufgabe, die
Kunstgeschichte der Stadt Hagen, insbesondere die Geschichte des Hagener
Impuls' sowie alle im Zusammenhang mit dem Museum stehenden Belange zu
dokumentieren, zu bewahren und zu erforschen.
Das Karl Ernst Osthaus-Museum der Stadt Hagen hat die Aufgabe, das in
seiner Verwahrung befindliche Archivgut zu verwahren, dauerhaft zu
erhalten, zu ordnen, zu erschließen und nutzbar zu machen.
3. Darüber hinaus hat das Karl Ernst Osthaus-Museum der Stadt Hagen die
Aufgabe, das Archivgut nach Maßgabe des Möglichen zu ergänzen.
4. Das Karl-Ernst-Osthaus-Museum der Stadt Hagen hat durch geeignete
technische Maßnahmen die dauerhafte Erhaltung und Benutzbarkeit des
Archivguts sowie seinen Schutz vor unbefugter Nutzung und Vernichtung
sicherzustellen. Es hat insbesondere technische und organisatorische
Maßnahmen zur Sicherung solcher Unterlagen zu treffen, die
personenbezogene Daten enthalten und einem besonderen gesetzlichen
Geheimnisschutz unterliegen.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für alle im Karl Ernst Osthaus-Museum
der Stadt Hagen verwahrten Archive:
- Karl Ernst Osthaus-Archiv
- Henry van de Velde-Archiv (Dauerleihgabe)
- Ernst Fuhrmann-Archiv
- Archiv Museum of Museums (Dauerleihgabe)
sowie weitere Archive, die in Zukunft vom Karl Ernst Osthaus-Museum
übernommen oder in Verwahrung genommen werden.
§ 3 Benutzungsrecht
Das Archivgut steht nach Maßgabe des ArchivG NW und dieser
Benutzungsordnung auf Antrag öffentlichen Institutionen sowie
natürlichen und juristischen Personen für die Benutzung zur
Verfügung.
§ 4 Benutzungszweck
Die Benutzung des Archivgutes ist mit den in dieser Benutzungsordnung
festgelegten Beschränkungen jedem/jeder möglich, der/die ein
berechtigtes Interesse nachweist und die Benutzungsordnung einhält.
Soweit ein berechtigtes Interesse an der Nutzung glaubhaft gemacht wird,
kann das Archivgut benutzt werden:
1) für dienstliche Zwecke der Behörden (amtliche Benutzung),
2) für Zwecke der Wissenschaft und Forschung (wissenschaftliche,
heimat- und familienkundliche Benutzung),
3) zur Vorbereitung von Veröffentlichungen (publizistische Benutzung),
4) zur Wahrung berechtigter persönlicher Belange und aus privatem
Interesse (private Benutzung).
§ 5 Benutzungsarten
1. Die Benutzung erfolgt durch:
a) persönliche Einsichtnahme im Karl Ernst Osthaus-Museum der Stadt
Hagen,
b) schriftliche Anfrage,
c) Anforderungen von Reproduktionen von Archivgut,
d) Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken.
Außer zu Ausstellungszwecken wird originales Archivgut grundsätzlich
nicht versandt.
2. Die übliche Benutzungsart ist die persönliche Einsichtnahme im Karl
Ernst Osthaus-Museum der Stadt Hagen.
Anstelle von originalem Archivgut können, sofern dies aus
konservatorischen Gründen notwendig ist, Reproduktionen vorgelegt
werden. Die Entscheidung hierüber trifft das Karl Ernst Osthaus-Museum
der Stadt Hagen.
3. Über die Benutzungsart entscheidet das Karl Ernst Osthaus-Museum der
Stadt Hagen unter fachlichen und organisatorischen Gesichtspunkten.
§ 6 Benutzungsantrag und besondere Bedingungen
1) Der Antrag auf Benutzungsgenehmigung ist schriftlich bei der das
Archivgut verwaltenden Institution (Karl Ernst Osthaus-Museum der Stadt
Hagen, PF 4249, 58042 Hagen) zu stellen. Dabei sind Angaben zur Person
zu machen, der Benutzungszweck sowie der Gegenstand der Nachforschungen
möglichst genau anzugeben. Von Studierenden ist eine Empfehlung ihres
akademischen Lehrers vorzulegen. Von anderen
Antragstellern/Antragstellerinnen können Empfehlungen eingefordert
werden.
2) Bei persönlicher Benutzung ist ein Vordruck auszufüllen.
3) Auf Verlangen hat sich der Benutzer/die Benutzerin auszuweisen.
4) Der Benutzer/die Benutzerin muss gleichzeitig eine schriftliche
Erklärung darüber abgeben, dass er/sie bestehende Urheber- und
Personenschutzrechte beachten und Verstöße gegenüber den Berechtigten
selbst vertreten wird.
5) Der Benutzer/die Benutzerin ist verpflichtet, von jeder
Veröffentlichung, die auf der Benutzung von Archivalien des
Karl-Ernst-Osthaus-Museums beruht, dem Karl-Ernst-Osthaus-Museum ein
Belegstück unaufgefordert und unentgeltlich zu überlassen.
6) Die Wiedergabe, Veröffentlichung oder Vervielfältigung von
Archivalien aus dem Karl Ernst Osthaus-Museum der Stadt Hagen ist nur
unter Nennung der Quelle und des Archivs im Karl Ernst Osthaus-Museum
der Stadt Hagen zulässig.
§ 7 Benutzungsgenehmigung
1) Über den Benutzungsantrag entscheidet, sofern nichts anderes
bestimmt ist, das Karl Ernst Osthaus-Museum der Stadt Hagen. Die
Benutzungsgenehmigung beschränkt sich auf den im Benutzungsantrag
angegebenen Zweck.
2) Die Benutzung der Archive im Karl-Ernst-Osthaus-Museum kann aus den
in § 7 Abs. 5 ArchivG NW genannten Gründen eingeschränkt oder versagt
werden.
3) Die Benutzung der im Karl Ernst Osthaus-Museum der Stadt Hagen
verwahrten Archive kann aus schwerwiegenden Bedenken und anderen
wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere
wenn:
a) Grund zu der Annahme besteht, daß dem Wohl des Karl Ernst
Osthaus-Museums der Stadt Hagen hierdurch Nachteile entstehen könnten.
b) der Antragsteller/die Antragstellerin wiederholt oder schwerwiegend
gegen die Benutzungsordnung verstoßen oder erteilte Auflagen nicht
eingehalten hat.
c) der Ordnungs- oder Erhaltungszustand des Archivgutes eine Benutzung
nicht zuläßt.
d) Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen anderweitiger
Benutzung nicht verfügbar ist.
e) der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in
Druckwerke, Reproduktionen oder digitale Medien erreicht werden kann.
f) Ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde.
4) Die Benutzungsgenehmigung kann mit Nebenbestimmungen (z.B. Auflagen,
Bedingungen, Befristungen) versehen werden. Sie kann widerrufen oder
zurückgenommen werden, insbesondere wenn:
a) Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen.
b) nachträgliche Gründe bekannt werden, die zur Versagung der
Benutzung geführt hätten.
c) der Benutzer/die Benutzerin gegen die Benutzerordnung verstößt oder
erteilte Bedingungen und Auflagen nicht einhält.
Bei Versagen der Benutzungsgenehmigung werden die Gründe schriftlich
mitgeteilt.
§ 8 Benutzung von Archivgut
1. Die Benutzung des Archivguts richtet sich nach den §§ 6, 7 und
12 des ArchivG NW in der jeweils gültigen Fassung.
2. Archivgut darf frühestens nach Ablauf von 30 Jahren seit Entstehung
der Unterlagen genutzt werden. Unterlag Archivgut einem Berufs- oder
besonderen Amtsgeheimnis oder besonderen Rechtsvorschriften über
Geheimhaltung, darf es erst 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen
genutzt werden. Bezieht es sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach
seinem wesentlichen Inhalt auf eine natürliche Person, so darf es
frühestens 10 Jahre nach deren Tod genutzt werden; ist der Todestag dem
Archiv nicht bekannt, endet die Sperrfrist 90 Jahre nach der Geburt.
Fristen und Nutzungsrechte aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder
besonderer Vereinbarungen mit Eigentümern beim Erwerb privaten
Archivguts bleiben unberührt.
3. Die Sperrfristen nach § 8 Abs. 2 gelten nicht für solche
Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung
bestimmt waren.
4. Die Sperrfristen nach § 8 Abs. 2 können verkürzt werden, im Falle
von § 8 Abs. 1 S. 3 jedoch nur, wenn
a) die Betroffenen, im Fall ihres Todes ihre Rechtsnachfolger, in die
Nutzung eingewilligt haben oder
b) das Archivgut zu benannten wissenschaftlichen Zwecken benutzt wird
und dann durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass
schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden.
Die Sperrfristen können um höchstens 20 Jahre verlängert werden, wenn
dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Über die Verkürzung oder
Verlängerung der Sperrfristen entscheidet, sofern keine anderen
Zuständigkeiten festgelegt sind, der Oberbürgermeister auf
schriftlichen Antrag.
5. Lässt sich nur mit einem unvertretbaren Verwaltungsaufwand
ermitteln, ob Archivgut Sperrfristen unterliegt, kann eine
Benutzungsgenehmigung gleichwohl erteilt werden, wenn der Benutzer/die
Benutzerin sich verpflichtet, durch strikte Anonymisierung
schutzwürdige Belange Betroffener nicht zu beeinträchtigen.
6. Findbehelfe zu gesperrtem Archivgut werden nur dann vorgelegt, sofern
sich daraus nicht Informationen ergeben, die schützenswert sind.
§ 9 Benutzung privaten Archivgutes
Für die Benutzung von Archivgut privater Herkunft, das als
Dauerleihgabe im Karl Ernst Osthaus-Museum verwahrt wird, gilt § 8
entsprechend, soweit mit den EigentümerInnen der Archivalien keine
anderen Vereinbarungen getroffen sind.
§ 10 Rechtsschutzbestimmungen
Der Benutzer/die Benutzerin hat bei der Verwertung der aus dem
Archivgut gewonnenen Erkenntnisse die Urheber- und
Persönlichkeitsrechte sowie den Schutz berechtigter Interessen Dritter
zu wahren. Der Benutzer/die Benutzerin muß auf Verlangen eine
schriftliche Erklärung darüber abgeben, daß er/sie bestehende
Urheber- und Personenschutzrechte beachten und Verstöße gegenüber den
Berechtigten selbst vertreten wird. Für Verletzungen dieser Rechte und
Interessen ist er/sie dem/der Berechtigten gegenüber verantwortlich.
§ 11 Schriftliche Auskünfte
1) Aus den im Karl Ernst Osthaus-Museum der Stadt Hagen verwahrten
Archiven werden Auskünfte auf schriftliche Anfragen erteilt. Bei der
Anfrage sind Zweck und Gegenstand der Benutzung genau anzugeben.
2) Die schriftlichen Auskünfte beschränken sich in der Regel auf
Hinweise über Art, Umfang und Zustand des benötigten Archivgutes.
3) Ein Anspruch auf Auskünfte, die eine beträchtliche Arbeitszeit
erfordern oder auf Beantwortung von wiederholten Anfragen besteht nicht.
§ 12 Benutzung nach Reproduktionen
1) Zur Benutzung außerhalb des Karl Ernst Osthaus-Museums der Stadt
Hagen können Benutzer/Benutzerinnen auf eigene Kosten Reproduktionen
von uneingeschränkt für die Benutzung freigegebenem Archivgut im
Rahmen der bestehenden technischen und personellen Möglichkeiten des
Karl Ernst Osthaus-Museums der Stadt Hagen herstellen lassen.
2) Ein Anspruch auf Herstellung von Reproduktionen besteht nicht.
Insbesondere hat der Benutzer/die Benutzerin keinen Anspruch auf
Durchführung größerer Aufträge zu Lasten anderer
Benutzer/Benutzerinnen oder des Dienstbetriebes.
3) Reproduktionen werden nur hergestellt, wenn dies ohne Beschädigung
oder Gefährdung des Archivguts geschehen kann. Über das
Reproduktionsverfahren entscheidet das Karl Ernst Osthaus-Museum der
Stadt Hagen.
4) Die Verwendung bzw. Vervielfältigung von ausgehändigten
Reproduktionen zum Zweck der Veröffentlichung oder zu gewerblichen oder
geschäftlichen Zwecken sowie die Weitergabe an Dritte bedarf der
schriftlichen Genehmigung durch die Leitung des Karl Ernst
Osthaus-Museums der Stadt Hagen.
§ 13 Gebühren
Gebühren für die Inanspruchnahme des Archivs werden nach Maßgabe
der "Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der
Stadt Hagen" in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
Die Einnahmen sollen zweckgebunden für die Pflege des Archivs
eingesetzt werden.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach der öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für
die im Karl Ernst Osthaus-Museum der Stadt Hagen verwahrten Archive vom
7. Oktober 1982 außer Kraft.
Die Neufassung der Benutzungsordnung für die Archive im Karl Ernst
Osthaus-Museum der Stadt Hagen wird hiermit gem. § 7 Abs. 4 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW. S. 666/SGV NW 2023) zuletzt
geändert durch Gesetz zur weiteren Stärkung der Bürgerbeteiligung in
Kommunen vom 28. 03. 2000 (GV.NW.S.245/SGV NW 2023) öffentlich
bekanntgemacht.
Nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung kann die Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen
der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr
geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht
worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Hagen vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hagen, 18.10.2000
gez. Horn
H o r n
Oberbürgermeister
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