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DEUTSCHES MUSEUM FÜR KUNST IN HANDEL UND GEWERBE

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Dokument aus dem Karl Ernst Osthaus-Archiv


KEO-Archiv A 1983a/9 (ms)

Satzungen des Deutschen Museums für Kunst in Handel und Gewerbe (1911)


 

SATZUNGEN DES

E. V. DEUTSCHES MUSEUM

FÜR KUNST IN HANDEL

UND GEWERBE

HAGEN i. W.

&  sect; 1.

Unter dem Namen Deutsches Museum für Kunst in Handel und Gewerbe wird ein Verein gebildet, der seinen Sitz in Hagen i. W. hat. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

&  sect; 2.

Der Verein verfolgt den Zweck, alle auf Veredelung der deutschen Arbeit und des deutschen Lebens gerichteten Bestrebungen im weitesten Umfange im In- und Auslande zu pflegen und ihre Erzeugnisse zu sammeln, in Ausstellungen zu zeigen und in Vorträgen wie in Druckschriften zu veröffentlichen.

& sect; 3.

Den Zwecken des Vereins sollen dienen:

1. ein Museum für kaufmännische Drucksachen, gewerbliche Erzeugnisse sowie Materialien, aus denen sie gefertigt werden;

2. eine Zentrale für Wanderausstellungen, deren Aufgabe es ist, diese Sammlungen Behörden, Instituten, Vereinen, Privaten, insbesondere auch Museen, Handelshochschulen und ähnlichen Lehranstalten des In- und Auslandes zur Verfügung zu stellen und durch Vorträge zu erläutern;

3. eine Lichtbilder- und Photographienzentrale, die auf den die Zwecke des Vereins berührenden Gebieten möglichste Vervollständigung anstreben soll;

4. eine Verlagsabteilung für Veröffentlichungen im eigenen und fremden Verlag;

5. eine Vermittlungs- und Auskunftsstelle für alle die Zwecke des Vereins berührenden Angelegenheiten;

6. ein Archiv für Urkunden, Handschriften, Pläne, Zeichnungen und Drucksachen, die auf die Aufgaben des Museums Bezug haben, insbesondere Entwürfe von Gebäuden, die industriellen und Handelszwecken dienen;

7. eine Bibliothek, die neben den inhaltlich für die Zwecke des Vereins belangreichen Werken auch typographisch wichtige Bücher beliebigen Inhalts aufzunehmen hat.

& sect; 4.

Mitglied des Vereins wird jeder, der dem Vorstande seinen Eintritt anzeigt. Die Mitgliedschaft verpflichtet zu einem jährlichen Beitrage von mindestens 6 Mark. Für das begonnene Jahr ist der Beitrag voll zu zahlen. Die Verpflichtung zu fortlaufenden Beiträgen kann durch eine einmalige Zahlung von mindestens 200 Mark abgelöst werden. Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Mai bis zum 30. April.

& sect; 5.

Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Der Austritt erfolgt durch Anzeige an den Vorstand und befreit nicht von der Entrichtung des laufenden Jahresbeitrages. Wer mit Zahlung des Jahresbeitrages länger als drei Monate im Rückstande bleibt, kann nach fruchtloser Erinnerung der Mitgliedschaft für verlustig erklärt und in der Vereinsliste gestrichen werden.

& sect; 6.

Die Mitglieder haben das Recht, die Sammlungen und Ausstellungen des Museums, wo sie sich befinden mögen, unentgeltlich zu besuchen. Sie erhalten die Verwaltungsberichte des Museums unentgeltlich und genießen, soweit tunlich, Preisermäßigung für die übrigen Veröffentlichungen. Juristische Personen können diese Mitgliedsrechte nur durch einen bestimmten Vertreter ausüben, der auf der Mitgliedskarte zu bezeichnen ist.

& sect; 7.

Der Vorstand des Vereins besteht aus einer oder mehreren Personen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Beamten und Bediensteten des Vereins aufzustellen und zu entlassen. Ihm liegt die gesamte Leitung ob, unbeschadet der Befugnisse des Ausschusses. Er hat dem Ausschuß alljährlich einen schriftlichen Geschäftsbericht zu erstatten.

& sect; 8.

Neben dem Vorstand besteht ein Ausschuß, der aus Vereinsmitgliedern gebildet wird. Die Zahl seiner Mitglieder ist unbeschränkt und ihre Amtsdauer unbegrenzt. In den Ausschuß werden von der Mitgliederversammlung (Generalversammlung) 10 Mitglieder gewählt. Er hat das Recht, beliebig viele Mitglieder hinzuzuwählen. Mitglieder, welche mindestens je 5000 Mark als einmaligen Mitgliederbeitrag gezahlt haben, werden dadurch Mitglieder das Ausschusses oder der Generalversammlung abberufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

& sect; 9.

Der Ausschuß bestellt den Vorstand auf die Dauer von höchstens drei Kalenderjahren. Er überwacht den Vorstand in seiner Geschäftsführung. Ausgaben von mehr als je 5000 Mark hat er zu bewilligen. Der Ausschuß ist befugt, den Vorstand jederzeit abzuberufen. Der Ausschuß ist auf Antrag von fünf seiner Mitglieder, mindestens aber einmal jährlich zu berufen. Der Ausschuß wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende hat die Versammlungen des Ausschusses zu leiten und in Abstimmungen bei Stimmengleichheit den Ausschlag zu geben.

& sect; 10.

Die Versammlungen des Ausschusses können auch außerhalb Hagens stattfinden und werden durch schriftliche Einladung mit dreitägiger Frist berufen. Sie sind beschlußfähig, wenn fünf Mitglieder vertreten sind. Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse durch schriftliche Abstimmung über ein von ihm zu erlassendes Rundschreiben herbeigeführt werden. Über die Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

& sect; 11.

Der Ausschuß hat über die Entlastung des Vorstandes hinsichtlich der von diesem aufzustellenden Rechnung für das abzulaufende Geschäftsjahr zu beschließen.

& sect; 12.

Die Mitgliederversammlung ist befugt, in allen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen, welche für den Vorstand bindend sind, soweit die Angelegenheiten nicht zur Zuständigkeit des Ausschusses gehören. Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes nach außen wird durch diese Beschlüsse nicht eingeschränkt. Die Mitgliederversammlung kann auch außerhalb Hagens stattfinden.

& sect; 13.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über Abänderung der Satzungen und etwaige Auflösung des Vereins.

& sect; 14.

Der Vorsitzende des Ausschusses stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen fest und läßt die Einladung ergehen. Die Berufung einer Versammlung erfolgt

1. wenn der Ausschuß die Berufung beschlossen hat;

2. wenn mindestens dreißig Vereinsmitglieder die Berufung beim Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich unter der Angabe des Zweckes beantragen. Die Versammlung muß in diesem Fall binnen einem Monat seit Eingang des Antrages stattfinden.

Die Einladung geschieht unter Mitteilung der Tagesordnung durch Benachrichtigung vermittels Postkarten, die mindestens eine Woche vor dem Termin abzusenden sind.

Der Vorsitzende leitet die Versammlungen und gibt bei Stimmengleichheit in der Abstimmung den Ausschlag.

& sect; 15.

Stimmberechtigt ist jedes volljährige Mitglied. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Für Satzungsänderungen und für die Beschlußfassung über Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Über die Form der Abstimmung entscheidet das Ermessen der Versammlung.

Über die Verhandlung hat ein vom Vorsitzenden zu bestimmendes Vereinsmitglied ein Protokoll aufzunehmen, welches von ihm, dem Vorsitzenden und von mindestens drei anderen Vereinsmitgliedern zu unterschreiben ist.

& sect; 16.

Bei einer Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

& sect; 17.

Die Einnahmen des Museums bestehen:

1. aus den Mitgliederbeiträgen;

2. aus Eintrittsgeldern und Beiträgen, die für Überlassung von Ausstellungen vergütet werden;

3. aus dem Erlös für Druckschriften und Veranstaltungen;

4. aus einmaligen oder jährlichen Zuschüssen und Spenden von Regierungen, Städten, Korporativen, Vereinen und Privaten. Die Ausgaben bestehen in den Kosten der Beschaffung und Unterhaltung von Museumsräumen und Sammlungsobjekten, sowie in der Besoldung des Vorstandes und der sonstigen Beamten und Angestellten, ferner in den Kosten von Ausstellungen, Herstellung und Verbreitung von Druckschriften, Versicherungen, Reifen und Generalunkosten. Sämtliche Ämter des Ausschusses werden unentgeltlich verwaltet.

Der Verein Deutsches Museum für Kunst in Handel und Gewerbe ist am 13. September 1911 errichtet worden.